Die Geschäftsmodelle, Dienstleistungen und Rechtsformen ausländischer Institute unterscheiden sich teilweise erheblich. Doch alle haben eine wesentliche Gemeinsamkeit: Sie befinden sich mehrheitlich in ausländischem Besitz und sind Teil eines international aufgestellten Konzerns.
Dank der Konzernzugehörigkeit können sie in Deutschland mit einer schlanken Geschäftsstruktur auftreten und sich gezielt bei ihrer Geschäftsausrichtung an den Bedürfnissen der Kunden orientieren. Diese Spezialisierungen ermöglichen es den ausländischen Anbietern, ihre Dienstleistungen besonders effizient zu erbringen.
Als Rechtsform wählen ausländische Finanzinstitute, die sie sich an deutsche Kunden wenden, Tochtergesellschaften oder eine Zweigniederlassung. Die Wahl der Rechtsform hat nicht nur gesellschafts- und steuerrechtliche Gründe, sondern ist auch für die Frage der Beaufsichtigung entscheidend. Denn ihre Geschäftstätigkeiten werden von staatlichen Stellen überwacht.
Wenn es sich um eine Zweigniederlassung eines Instituts handelt, das seinen Hauptsitz im Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) hat, sind dafür die Behörden des Heimatstaats zuständig, mit Ausnahme einiger Geschäftsbereiche. Bei Zweigstellen ausländischer Finanzinstitute, die ihren Hauptsitz außerhalb des EWR [1] haben, oder (juristisch selbständigen) Tochtergesellschaften erfolgt die Aufsicht hingegen so wie bei deutschen Instituten. Zuständig ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sowie – wenn es sich um eine Bank handelt – die Deutsche Bundesbank. Bei besonders großen Banken ist vor allem die Europäische Zentralbank (EZB) zuständig.
Sofern nur allgemein die Chancen und Risiken eines Markteintritts ausgelotet werden sollen und für den Markteintritt nach Deutschland nicht der europäische Pass genutzt werden kann, gründen ausländische Institute häufig zunächst eine Repräsentanz in Deutschland. Eine solche Repräsentanz darf keine eigenen Produkte und Dienstleistungen vertreiben und Geschäfte tätigen. Sie bietet jedoch eine Plattform zum Austausch von marktrelevanten Informationen und zum Knüpfen von ersten Kontakten.
[1] Mitgliedsstaaten des EWR sind alle 27 Staaten der Europäischen Union sowie Liechtenstein, Island und Norwegen.